Satzung

§1 NAME UND SITZ

(1)  Der Verein führt den Namen „LiteraturRat Nordrhein-Westfalen e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK UND AUFGABE

(1) Der LiteraturRat Nordrhein-Westfalen vereint die im Bereich der Literatur tätigen Kräfte und vertritt deren Belange gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Satzung. Er trägt dazu bei, das literarische Schaffen in Nordrhein-Westfalen zu stärken, weiter zu entwickeln und zu bewahren. 
(2) Der LiteraturRat arbeitet zur Lösung seiner Aufgaben mit dem Parlament, der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und den kommunalen Gebietskörperschaften, sowie mit weiteren an Literatur interessierten Institutionen zusammen.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der LiteraturRat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Mittel des LiteraturRates dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des LiteraturRats fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können sein:
a. Landesverbände, Landesgruppen und vergleichbare (auch privat initiierte) Institutionen, die im Bereich der Literatur des Landes NRW, ihrer Förderung und Verbreitung, tätig sind und wesentliche Bedeutung für das kulturelle Leben in Nordrhein-Westfalen haben (ordentliche Mitglieder).
b. Persönlichkeiten des Literaturlebens (Einzelmitglieder). Die Zahl der Einzelmitglieder soll 1/3 der Mitglieder gem. §4 Abs. 1a nicht übersteigen.
c. Natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des LiteraturRates unterstützen (fördernde Mitglieder).
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand beschließt übe die Aufnahme der Mitglieder.
(3) Die Mitlgiedschaft wird beendet durch schriftliche  Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist durch Tod, Liquidation oder Ausschluss aus wichtigem Grund, über den die Mitgliederversammlung beschließt.

§5 FINANZIERUNG

Die Tätigkeit des LiteraturRates wird finanziert durch:
a. Beiträge bzw. Umlagen oder Eigenleistungen.
b. Beihilfen, Spenden, Schenkungen.
c. Zuwendungen der öffentlichen Hand.

§6 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, von denen mindestens fünf entsandte Vertreter von Mitgliedern gem. §4 Abs. 1a sein müssen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beisitzer/Beisitzerinnen berufen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder seinen/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bestellt einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin und ist berechtigt, Arbeitsverträge mit Dritten abzuschließen.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß §4 Abs. 1a,b. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung, schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a. die Entgegennahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Vereins,
b. die Entlastung des Vorstandes in Bezug auf die Geschäftsführung während des abgelaufenen Geschäftsjahres,
c. die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins,
d. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
e. die Festsetzung der Beiträge und/oder Umlagen,
f. die Bestellung der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als reine Online-Veranstaltung oder in hybrider Form als Mischung von Präsenz- und Online-Veranstaltung durchgeführt werden. Die Stimmfähigkeit der Mitgliederversammlung ist auch in diesen Fällen gewahrt, wenn die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden um vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§8 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch Anwesenheit oder Stimmrechtsübertragung vertreten sind. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, ist eine mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen und Einzelmitglieder beschlussfähig.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Im Auflösungsfalle ist das Vereinsvermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Körperschaft zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige literarische Zwecke im Lande NRW zu verwenden hat. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.